Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.12.2004 - 3 Ss 408/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kriterien bei der Feststellung der Schuldunfähigkeit auf Grund eines Vollrausches
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 323a; StPO § 267
Vollrausch; tatsächliche Feststellungen; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Rauschtat; Strafzumessung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00
Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2004 - 3 Ss 408/04
Soweit mit der Revision gerügt wird, dass bei der Strafzumessung die Folgen der Rauschtat berücksichtigt worden sind, ist allerdings anzumerken, dass bei einem Delikt gemäß § 323 a StGB zwar die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht vorgeworfen werden darf, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat, jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (BGH, NStZ-RR 2001, 15; NStZ 1993, 32). - BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92
Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2004 - 3 Ss 408/04
Soweit mit der Revision gerügt wird, dass bei der Strafzumessung die Folgen der Rauschtat berücksichtigt worden sind, ist allerdings anzumerken, dass bei einem Delikt gemäß § 323 a StGB zwar die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht vorgeworfen werden darf, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat, jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (BGH, NStZ-RR 2001, 15; NStZ 1993, 32).
- OLG Hamm, 08.12.2005 - 2 Ss 442/05
Vollrausch; tatsächliche Feststellungen; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Rauschtat; …
Der objektive Tatbestand des § 323 a StGB setzt daher einen Rausch des Täters durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel voraus (siehe dazu auch Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 14. Dezember 2004 in 3 Ss 408/04).Zwar darf bei einem Vollrausch nach § 323 a StGB die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat, jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2001, 15; NStZ 1993, 32; Beschl. des hiesigen 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2004, 3 Ss 408/04 ).
- OLG Hamm, 26.07.2007 - 4 Ss 228/07
Vollrausch; subjektive Tatseite; Feststellungen; Umfang
Zwar legt das Landgericht in ausreichender Weise seine Überzeugung dar, der Angeklagte habe sich trotz seiner möglichen Alkoholabhängigkeit fahrlässig in den Zustand des Vollrausches versetzt, jedoch erfordert der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB weiter, dass es für den Täter voraussehbar ist, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen wird oder er mit solchen Ausschreitungen, so er sie nicht in Betracht gezogen hat, zumindest hätte rechnen können (OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 Ss 442/05 -, Beschluss vom 14.12.2004 - 3 Ss 408/04 -, Beschluss vom 20.04.2004 - 1 Ss 60/04 -).